Bombendrohung in Mönchengladbach
Die Stadt Mönchengladbach hat angeblich Sponsoren


Mönchengladbach. Am 23. März 2023 gab es für die Gesamtschule Mönchengladbach-Hardt eine Bombendrohung. Die Medien berichteten darüber. Diese Bombendrohung hat bewirkt, dass die Schule geräumt werden musste.

Der Unterricht an dieser Schule ist an diesem Tag für alle Schülerinnen und Schüler ausgefallen. Die Verantwortlichen legten keinen Wert auf den Unterricht. Die Unzufriedenheit mit der Schule und den Lehrerinnen und Lehrern könnte ein Grund dafür sein, den Schulunterricht öffentlichkeitswirksam zu verhindern.

Die Bombendrohung veranlasste mich, nach Auffälligkeiten im Umfeld der Schule zu suchen. Eine fragwürdige Auffälligkeit aus jüngster Vergangenheit war das ' 11. Sponsored Walk' im Juni 2023. In einem Formular wurden die Schülerinnen und Schüler der Schule zum Wandern aufgefordert. Den Schülerinnen und Schülern sollte die gewanderte Wegstrecke bescheinigt werden. In dem Formular wurde angekündigt, dass Sponsoren die Wanderleistung der Schülerinnen und Schüler belohnen werden. Wandern als Sport. Im Bereich des Sports sind Hersteller von Sportbekleidung als Sponsoren bekannt. Also dass den Schülerinnen und Schülern Sportbekleidung mit einem Logo oder einem Werbeslogan des Sponsors für den Sportunterricht zur Verfügung gestellt wird. Das ist zeitgemäß.

Doch weit gefehlt: Nicht die Hersteller von Sportbekleidung waren die Sponsoren, sondern die Eltern, Großeltern und andere Verwandte der Schülerinnen und Schüler. Nach den Schulferien in NRW haben die Lehrerinnen und Lehrer der Gesamtschule die in den Formularen eingetragenen Geldbeträge von den Schülerinnen und Schülern angenommen, aber keine Quittungen ausgestellt.

Das war rechtswidrig. Nach der Landeshaushaltsordnung für das Land NRW muss für jede Geldeinzahlung eine Quittung ausgestellt werden.
Die Landeshaushaltsordnung ist für die Behörden in NRW gültig, also auch für die Schulen in NRW. Sie legt die grundlegenden Regeln und Vorschriften für die Haushaltsführung und Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen fest. Die Landeshaushaltsordnung hat das Ziel, eine effiziente, transparente und verantwortungsvolle Nutzung der finanziellen Ressourcen sicherzustellen. Sie regelt unter anderem die Haushaltsplanung, die Verwaltung von Ausgaben und Einnahmen sowie die Rechnungslegung. Durch die Einhaltung der Landeshaushaltsordnung wird eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Haushaltsführung gewährleistet, um die finanzielle Stabilität und Verantwortung in den Behörden des Landes NRW zu gewährleisten.

Die Ausstellung von Quittungen ist in Ziffer 39.1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung geregelt:

Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen und Vordrucke darstellt, ist der einzahlenden Person unaufgefordert eine Quittung zu erteilen.


Für Wertmarken, Briefmarken (Wertzeichen) und kostenpflichtige Vordrucke wird keine Quittung ausgestellt .

Also hätten die Lehrerinnen und Lehrer den Schülerinnen und Schülern unaufgefordert Quittungen ausstellen müssen.

Sponsoring
Sponsoring ist grundsätzlich eine zulässige Einflussnahme des Geldgebers auf die Entscheidung des Geldempfängers. In dem Vordruck für die Sponsoren ist die Rede vom 'Förderverein' . Dabei handelt es sich um den 'Förderverein Gesamtschule Hardt' . Auf der Website des Fördervereins wird auch zum Spenden aufgerufen, aber nicht zum Sponsoring.

Die Website des Fördervereins erscheint als nicht gepflegt. In der Kategorie 'Aktuelles' ist ein Bericht vom 'Tag der offenen Tür 25.11.2017' . Ein weiterer Bericht ist von der 'Mitgliederversammlung 2017' Das war vor etwa fünf Jahren. In dem Bericht heißt es u.a.:' Am Donnerstag, den 06.07.2017 fand die diesjährige ordentliche Mitgliederversammlung des Fördervereins statt. Bei der Versammlung waren 15 Mitglieder des Vereins anwesend. Das war auch vor fünf Jahren. Mit nur 15 Mitgliedern war die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Das ist merkwürdig. In dem Bericht 'Anschaffung von Bildschirmen für die Schule' wurde angegeben, dass 9 Bildschirme im Wert von 15.000 EUR gestiftet worden sind .

Über den Wandertag der Schülerinnen und Schüler am 23. März 2023 wird nicht berichtet. Es wird auch nicht darüber berichtet, wieviel Geld die Lehrerinnen und Lehrer von den Schülerinnen und Schülern angenommen haben. Weil keine Quittungen ausgestellt wurden, kann der Verdacht aufkommen, dass die Lehrerinnen und Lehrer das eingenommene Geld für sich behalten haben.

Kann eine Schule gesponsert werden? Auf diese Frage gibt das Schulgesetz NRW eine Antwort, und zwar § 99 Absatz 1 und 2:

§ 99 Sponsoring, Werbung

(1) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.
(2) Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium.

Hierbei ist das wichtig: Die Schule darf für den Schulträger Geld annehmen und auf die Leistungen des Schulträgers hinweisen, also typisches Sponsoring. Allerdings ist der Förderverein nicht der Schulträger. Die Stadt Mönchengladbach ist der Schulträger, Fachbereich Schule und Sport. Die Stadt Mönchengladbach als Trägerin hoheitlicher Gewalt hat keine Sponsoren. Die Aufgaben der Stadt Mönchengladbach ergeben sich aus den Gesetzen. Die Vorschrift des § 99 Schulgesetz NRW über das Sponsoring von Schulen betrifft nur Schulen, die einen nichtstaatlichen Träger haben, beispielsweise Privatschulen.

Möglicherweise wird sich die Staatsanwaltschaft mit der Angelegenheit befassen müssen. Strafrechtlich relevant könnte es sein, wenn die Lehrerinnen und Lehrer bezahlte Mitglieder oder Funktionsträger im Förderverein sind. Dann könnte die Aufforderung zum Sponsoring als Aufforderung zur Vorteilsgewährung und die Annahme der Beträge ohne Quittung als Vorteilsannahme gewertet werden. Es ist nicht meine Aufgabe Strafanzeigen zu erstatten. Wenn die Staatsanwaltschaft durch Zufall diesen Beitrag im Internet liest und den Sachverhalt als strafrechtlich relevant einstuft wird die Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht von Amtswegen Ermittlungen einleiten. Die Ermittlungen müsste die Staatsanwaltschaft ohne meine Mitwirkung führen. Als Inhaber meiner Presseagentur habe ich ein Zeugnisverweigerungsrecht. Ich werde keine Auskunft darüber geben, von wem ich das Sponsoringformular erhalten habe.

Nochmal zurück zur Bombendrohung. Es gibt Schülerinnen und Schüler, die sich gegen gefühlte oder wirkliche Ungerechtigkeiten nicht wehren können. Die einen nehmen es hin und machen die Faust in der Tasche in der Gewissheit, dass die Schulzeit einmal zu Ende geht. Die anderen wehren sich durch Bombendrohungen und Gewalt gegen Lehrer als Repräsentanten des Staats. Die Lehrerinnen und Lehrer haben es in der Hand, diesem Trend entgegenzuwirken.

Autor: Wilhelm Klumbies, Dipl.-Verwaltungswirt