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Anspruch auf rechtliches Gehör contra
Datenschutz
Gutachten über die Prozeßfähigkeit von Parteien
enthalten u. U. sensible personenbezogene Daten. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs kann die Gegenseite Einblick verlangen.
Bei den Gerichten gilt nur ein sehr eingeschränkter Datenschutz.
Aufgrund der öffentlichen Diskussion über den Datenschutz möchte man
meinen, daß der Datenschutz in allen Teilen der Gesellschaft gilt. Es ist
aber kaum bekannt, daß der Datenschutz bei den Gerichten nur sehr
eingeschränkt gilt. Bei der Angabe personenbezogener Daten im Zusammenhang
mit Gerichtsverfahren sollte man also stets bedenken, daß diese Angaben in
der öffentlichen Verhandlung öffentlich bekanntgegeben werden könnten. Ein
Arzt, der in einem Gerichtsverfahren als Gutachter auftritt, ist nicht der
Arzt des Vertrauens.
Quelle:
Unabhängiges Landeszentrum für Datzenschutz Schleswig-Holstein
(www.datenschutzzentrum.de/material/tb/tb15/kap5.htm)
15. Tätigkeitsbericht (1993)
5.
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Datenschutz bei den Gerichten
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5.1
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Datenschutzrechtliche Beratung von Gerichten
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Das Landesdatenschutzgesetz
(www.datenschutzzentrum.de/material/recht/ldsg/ldsg.htm) gilt
grundsätzlich auch für die Gerichte. Von Bedeutung sind insbesondere die
Vorschriften über die Datensicherheit. Aber auch bei der Anwendung des
Prozeßrechts muß der Datenschutz berücksichtigt werden.
Gerichte unterliegen zwar nicht der Kontrolle durch den
Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit sie in richterlicher
Unabhängigkeit tätig werden. Sie können sich aber von ihm
datenschutzrechtlich beraten lassen. Davon haben Gerichte auch im
vergangenen Jahr Gebrauch gemacht. Dabei haben wir unter anderem auf
folgendes hingewiesen:
Auch Richter müssen
Datenschutz beachten, selbst wenn sie in
richterlicher Unabhängigkeit tätig werden. Dies ergibt sich aus
Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 und Abs. 3 und
aus dem LDSG.
Die Bestimmungen des LDSG gelten auch für die Gerichte,
soweit nicht besondere Rechtsvorschriften den Umgang mit personenbezogenen
Daten regeln. Zwar enthalten die Prozeßordnungen eine Fülle von
Vorschriften zur Datenverarbeitung, die dem LDSG vorgehen. Es bleiben aber
Lücken, die aus dem LDSG zu schließen sind.
Dies gilt in besonderem Maße für die Regelungen zu den
technisch-organisatorischen Maßnahmen zur
Datensicherheit nach § 7 LDSG, die in den
Prozeßvorschriften keine Entsprechung haben. Dabei ergibt sich vor allem
im Hinblick auf den
Publikumsverkehr in
Gerichtsgebäuden die Notwendigkeit, Akten und sonstige Unterlagen
mit personenbezogenen Daten vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Der
Einwand, es herrsche ohnehin das Prinzip der öffentlichen mündlichen
Verhandlung, verfängt nicht. Denn die Öffentlichkeit der
Gerichtsverhandlung dient nicht dem Zweck, personenbezogene Daten über die
Verfahrensbeteiligten zu erfahren, sondern der Kontrolle der Gerichte
durch die Öffentlichkeit. Außerdem ist der Akteninhalt nicht identisch mit
den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Informationen. Hinzu
kommt, daß die Flüchtigkeit des in mündlicher Verhandlung gesprochenen
Wortes weniger Gefährdungen für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen
mit sich bringt, als die Einsichtnahme in Akten und sonstige Unterlagen.
Es muß überdies bedacht werden, daß die Öffentlichkeit unter bestimmten
Voraussetzungen von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen werden
kann.
Weiterhin haben wir auf schon früher behandelte
datenschutzrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der
Prozeßführung hingewiesen. So ist zum Beispiel bei der
Beauftragung von Gutachtern sowohl im Rahmen der Versendung der für
den Gutachter notwendigen Prozeßakten als auch bei der Adressierung dieser
Unterlagen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu beachten (vgl.
12. TB., S. 53). Die Begründung für
Anträge auf
Prozeßkostenhilfe darf auch nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs der Gegenseite nicht zur Kenntnis gebracht werden (vgl.
14. TB., S. 56).
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5.2
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Anspruch auf rechtliches Gehör contra Datenschutz
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Gutachten über die Prozeßfähigkeit von Parteien enthalten u. U.
sensible personenbezogene Daten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs kann die
Gegenseite Einblick verlangen. Datenschutz und rechtliches Gehör müssen in
solchen Fällen in Konkordanz gebracht werden.
In einer Eingabe beschwerte sich ein Bürger über die
Handhabung eines ihn betreffenden
Gutachtens im Rahmen eines Zivilprozeßstreits. Er war auf seine
Prozeßfähigkeit untersucht worden und hatte den Gutachter gebeten,
den Prozeßgegnern nur das Ergebnis der Begutachtung mitzuteilen, nicht
aber den detaillierten Befundbericht. Daraufhin erstellte der Gutachter
"Teil 1" des Gutachtens, in dem sich allgemeine Ausführungen zur
Prozeßfähigkeit sowie das Ergebnis der Untersuchung befinden. In einem
weiteren "Teil 2" waren intime Daten über die Lebensgeschichte des
Petenten, seine Krankheiten, sein Familienleben etc. enthalten. Später
wurden seitens des zuständigen Richters beide Teile des Gutachtens auch
der Gegenpartei bekanntgegeben.
Wir mußten dem Petenten mitteilen, daß wir für die
Kontrolle der Gerichte nicht zuständig sind und deshalb in seiner
Angelegenheit nicht tätig werden konnten. Wir hatten uns aber bereits
unabhängig von dieser Petition anläßlich eines konkreten Falles, über den
der bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz berichtet hatte, an
den Justizminister gewandt und dabei die Auffassung vertreten, auch bei
der Bekanntgabe von Gutachten an die Gegenpartei im Rahmen von
Zivilprozessen müsse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
beachtet werden. Allerdings ist dabei in Rechnung zu stellen, daß der
Anspruch auf rechtliches Gehör Verfassungsrang besitzt und nicht von
vornherein davon ausgegangen werden kann, daß das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung überwiegt.
Zu bedenken ist aber auch, daß ohnehin nicht durchgängig
gewährleistet ist, daß im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör der
Gegenseite sämtliche für das Verfahren relevanten Akten vorliegen. Nach
der
Verwaltungsgerichtsordnung kann beispielsweise die Vorlage von
Akten verweigert werden, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des
Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Wir haben
deshalb angeregt zu prüfen, ob in vergleichbaren Fällen nicht
"Teil 2" von Gutachten außerhalb der eigentlichen Verfahrensakten
aufbewahrt werden könnte und damit der Einsichtnahme durch die Gegenpartei
entzogen werden könnte.
Dieser Auffassung ist der Justizminister nicht gefolgt. Er
hält die Aufteilung von Gutachten und die unterschiedliche Aufbewahrung
von Gutachtenteilen für nicht zulässig. Nach seiner Auffassung genießt der
Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit Vorrang. Der Justizminister sieht
allenfalls im Rahmen der sorgfältigen und präzisen Formulierung von
Gutachtenaufträgen sowie in Form eines Hinweises an die zu untersuchende
Partei, daß die Ergebnisse der Untersuchung auch der Gegenpartei bekannt
gemacht werden müssen, Möglichkeiten, das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der Betroffenen zu verbessern.
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