Die Bewertungen bei eBay von Käufer und Verkäufer sind wenig hilfreich

Das Bewertungssystem der Internet-Auktion eBay soll dem Bieter vor Abgabe seines Gebots eine Entscheidung erleichtern, ob der Verkäufer zuverlässig ist.

Westerburg, den 14.03.2003. Bei eBay haben Käufer und Verkäufer die Möglichkeit, sich nach einer Auktion gegenseitig zu bewerten, damit andere Nutzer von eBay sich vor dem Gebot in der Auktion über die Zuverlässigkeit ihrer möglichen Vertragspartner informieren können. Die Abstufungen bei der Bewertung sind "positiv" "neutral" und "negativ" mit der Möglichkeit einen bis zu 80 Zeichen langen Text hinzuzufügen.

Wenn ein Käufer nach der Auktion die Ware im Voraus bezahlt hat, kann er eigentlich nur eine neutrale Bewertung abgeben, weil es nicht positiv und nicht negativ ist, wenn man nach einer Vorauszahlung des Kaufpreises vom Verkäufer die Ware erhalten hat. Das ist nur normal. Die Verpackung muß dabei so beschaffen gewesen sein, daß die Ware in der Verpackung einen Sturz aus 50 cm Höhe unbeschadet übersteht. Positiv zu werten wäre, wenn der Verkäufer nach dem Prinzip "Vertrauen gegen Vertrauen" handelt und die Ware abschickt, sobald er vom Käufer das Signal erhalten hat, daß der Käufer sich an den Vertrag halten will, z.B. indem er per eMail die Höhe des Gesamtbetrages und die Bankverbindung des Verkäufers anfordert.

Positive Bewertungen läßt eBay ungehindert passieren. Doch bereits wenn man eine neutrale Bewertung abgeben will, erhält man von eBay die folgende Ermahnung:

      Hinweis: Sie sind dabei, in einem öffentlichen Forum eine negative bzw. neutrale Bewertung abzugeben. Beachten Sie bitte Folgendes, bevor Sie Ihre Bewertung abgeben:

      1. Die Zustellung per Post kann in manchen Fällen bis zu einer Woche dauern. Wenn der Artikel ins oder aus dem Ausland geschickt wird, kann es unter Umständen noch länger dauern. Die meisten Verkäufer warten, bis der Verrechnungsscheck eingelöst werden konnte.

      2. Haben Sie schon versucht Ihren Handelspartner telefonisch zu erreichen? Fordern Sie die Kontaktadresse an.

      3. Negative Bewertungen können nicht zurückgenommen werden. Wenn Sie eine negative Bewertung abgeben möchten, geben Sie bitte sachlich Kommentare ab. Unterlassen Sie bitte auch persönliche Angriffe.

      Hinweis: Bitte versuchen Sie, Streitfragen mit anderen Mitgliedern zu klären, bevor Sie eine negative Bewertung abgeben. Sie sollten nur dann negative Bewertungen abgeben, wenn alle Versuche, die Angelegenheit gütlich zu klären, fehlgeschlagen sind.

Mit dem derzeitigen Bewertungssystem tut eBay auch sich selbst auf Dauer keinen Gefallen. Denn nach dem jetzigen Bewertungssystem soll man als Nutzer von eBay froh und glücklich sein, daß man als Käufer nach der Vorauskasse für sein Geld auch tatsächlich die versprochene Ware erhalten hat. Bei der Übertragung auf andere Bereiche des Handels ergäben sich Kuriositäten: Der Kunde müßte z.B. bei Aldi oder Real demnach auch froh und glücklich sein, wenn er nach dem Bezahlen der Ware die Ware auch tatsächlich mitnehmen darf. Aber weil man bei eBay über das Normale froh und glücklich sein soll, drängt sich der Verdacht auf, daß sich bei eBay größtenteils Schurken tummeln, die nur mit Streicheleinheiten dazu zu bewegen sind, sich an geschlossene Verträge zu halten.

Der Hinweis von eBay, erst nach erfolgloser Klärung von Streitfragen eine negative Bewertung abgeben zu sollen, ist irreführend. Bei erfolgloser Klärung von Streitfragen sind die Gerichte zuständig. So wurde ein Internet-Verkäufer vom Amtsgericht Westerburg dazu verurteilt, dem Käufer einer Digitalkamera der Marke "Fuji Finepix 602 Zoom" im Wert von 1299 US-$ zu einem Kaufpreis von 1 Euro zuzüglich Versandkosten von 7 Euro und Nachnahmegebühr von 2,50 Euro herauszugeben und zu übereignen (Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 14.03.2003, Geschäftszeichen 21 C 26/03). Vertrag ist also Vertrag.

 


Zitat:

Amtsgericht Westerburg
Aktenzeichen: 21 C 26/03

Verkündet am 14. März 2003
gez. Peter, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts

 

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

...

-Kläger-

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

gegen

...

-Beklagte-

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Herausgabe und Übereignung

hat das Amtsgericht in Westerburg auf die mündliche Verhandlung vom21.02.2003-07-11 durch den Richter am Amtsgericht Niermann am14.03.2003 für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Digitalkamera der Marke Fuji FinePix 602 Zoom gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von1 Euro zuzüglich Versandkosten in Höhe von 7 Euro und Nachnahmegebührin Höhe von 2,50 Euro herauszugeben und zu übereignen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitleistet.

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt im Internet einen Fachversand für Foto- und Videoartikel, wobei sie dort die von ihnen betriebenen Produkte und Preise bereitstellt.

Am 07.03.2002 wurde im Rahmen dieses Internetauftritts 3 verschiedene Modelle der Marke Fuji zum Preis von 1 Euro ausgezeichnet. Amgleichen Tag bestellte der Kläger per Eingabemaske in den Seiten der Beklagten 3 dieser Digitalkameras per Vorauskasse sowie später eineweitere per Nachnahme. Bei der letztgenannten handelt es sich um die Fuji FinePix 602 Zoom, welche hier Streitgegenstand ist. Die Beklagtebestätigte kurz darauf per automatisch generiertem Shop System die Bestellungen des Klägers mit folgenden gleichlautenden e-Mails:

„Guten Tag, vielen Dank für ihre Bestellung! Am Ende dieser Mailfinden Sie eine Auflistung Ihrer Bestellung, die wir so schnell wiemöglich für Sie bearbeiten werden...“ Darunter aufgeführt waren zumeinen die 3 per Vorauskasse bestellten Kameras mit Artikelnummer und -bezeichnung, die Einzelsumme (1 Euro) die Bestellsumme (3 Euro),Versandkosten (7 Euro) und durch Skonto eine Gesamtsumme von 9.94Euro sowie die Zahlungsweise per Vorauskasse. Bei derstreitgegenständlichen Kamera waren in der diesbezüglichen Antwortemail die Artikelnummer und -bezeichnung, die Einzelsumme (1 Euro),Versandkosten (7 Euro) und Nachnahmegebühr (2,50 Euro), insgesamteine Gesamtsumme von 10.50 Euro und die Zahlungsart per Nachnahmeaufgelistet.

Später am 07.03.2002 erhielt der Kläger eine weitere e-mail von der Beklagten mit folgendem Inhalt: „...Bei der Überarbeitung der Seitenhat sich durch einen EDV Fehler dieser etwas unrealistische Preis eingeschlichen. Zur Zeit Können wir weder diese Produkte noch zudiesem Preis liefern. Fehler passieren leider manchmal. Sorry. Vielleicht finden Sie ja eine Alternative in unserem Angebot...“Darunter aufgeführt waren wieder die 3 per Vorauskasse bestellten Kameras mit Artikelnummer und -bezeichnung, der Einzelsumme (1 Euro)der Bestellsumme (3 Euro), Versandkosten (7 Euro), durch Skonto dieGesamtsumme von 9.94 Euro und die Zahlungsweise per Vorauskasse.

Die Kameras waren am 07.03.2002 noch nicht auf dem Markt, konntenaber seit dem 13.03.2002 geliefert werden.

Durch Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten hat die Beklagtezunächst wegen Irrtums den Vertrag über den Kauf von 3 Fotokameras

1.

Fuji FinePix 601 Zoom

2.

Fuji FinePix 30i

3.

Fuji FinePix 602 Zoom

per Vorauskasse zu einem Preis von 9,94 Euro angefochten

Am 16.04.2002 wurde ausdrücklich die Anfechtung in Bezug auf diestreitgegenständliche Kamera erklärt.

Der Kläger behauptet, durch die letzte e-mail der Beklagten vom07.03.2002 habe die Beklagte zu verstehen gegeben, dass die Kamera zu Zeit nicht lieferbar sei. Sie habe damit den Vertrag, welcher durch die Antwort-e-mail der Beklagten zustande gekommen sei, bestehenlassen wollen und nur den Lieferanspruch des Klägers in zeitlicherHinsicht einschränken wollen. In der letzten e-mail sei keine Anfechtung zu sehen. Falls man diese doch annehmen könne, sei die Anfechtung jedenfalls auf die 3 per Vorauskasse bestellten Kamerasbeschränkt und die streitgegenständliche Kamera nicht erfaßt. Die am16.04.2002 erklärte Anfechtung bezüglich dieser Kamera sei nicht mehrunverzüglich.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Digitalkamera der Marke Fuji FinePix 602 Zoom gegen Zahlung desKaufpreises in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten in Höhe von 7Euro und Nachnahmegebühr in Höhe von 2,50 Euro herauszugeben und zuübereignen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor,aufgrund eines Eingabefehlers bei der Aufnahme neuer Artikel in das Datenbanksystem seien die Kameras irrtümlich von den automatischen Shop-System angezeigt worden.

Die vom Shop-System automatisch generierte Antwort auf die Bestellungdes Klägers stelle keine Annahmeerklärung dar. Daher sei ein Kaufvertrag gar nicht erst zustande gekommen. Zumindest habe siedurch die letzte e-mail vom 07.03.2002 die Kaufverträge bezüglichaller Kameras unverzüglich angefochten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 433 Abs.1 S.1 BGB verpflichtet, eine Digitalkamera der Marke Fuji FinePix 602 Zoom an den Klägerherauszugeben und zu übereignen.

Das Amtsgericht Westerburg ist örtlich zuständig. dies steht Kraftdes Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Magdeburg bindend fest, §281 Abs.2 S.4 ZPO. Das Amtsgericht Magdeburg war örtlich unzuständig. Der Kläger hat diesbezüglich eine Verweisung an das Amtsgericht Westerburg beantragt, § 281 Abs.1 ZPO.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein wirksamer Kaufvertraggemäß § 433 BGB zustande gekommen. Die Auszeichnung der Kamera aufden Internetseiten der Beklagten stellt kein Angebot im Sinne des §145 BGB dar, sondern eine invitatio ad offerendum. Der Kläger hatdurch das Eingeben in die Eingabemaske der Beklagten und versendenein Angebot über eine Digitalkamera der Marke Fuji FinePix 602 Zoomzum Pries von 1 Euro abgegeben. Dies hat die Beklagte durch ihre Antwort-mail gemäß § 147 BGB angenommen.

Auch elektronische Erklärungen sind Willenserklärungen. Die vomautomatischen Shop System erstellte Willenserklärung ist der Beklagten auch zurechenbar. Der Betreiber einer EDV-Anlage schafft auf Empfängerseite ein berechtigtes Vertrauen darauf, an die vonseiner EDV-Anlage erstellten und übermittelten Erklärungen gebundenzu sein.

Zwar stellt eine per e-mail übersandte Erklärung, in der für eine email gedankt und die Bearbeitung des eingegangenen Auftragsangekündigt wird, keine Angebotsannahmeerklärung dar. Jedoch warendie in der e-mail verwendeten Worte folgende: „Guten Tag, vielen Dankfür ihre Bestellung! Am Ende dieser Mail finden Sie eine Auflistung Ihrer Bestellung, die wir so schnell wie möglich für Sie bearbeitenwerden...“ Hier wurde nicht bloß für eine e-mail, sondern für eine Bestellung gedankt. Zusätzlich waren darin alle Vertragsbestandteileeinschließlich der Versandkosten und der Nachnahmegebühr aufgeführt.

Das Wort „Bestellung“ erweckt in einem Kunden das berechtigte Vertrauen darauf, daß ein Vertragsschluß bestätigt werden soll. Esist für ihn ein unmissverständliches Signal. Es liegt in der Hand der Beklagten, ihr Shop System so einzustellen, daß solches Vertrauennicht aufgebaut werden kann. Bei dem von der Beklagten gewählten Wort Bestellung ist das Vertrauen des Kunden auf Zustandekommen des Vertrages und dessen Bestätigung gerechtfertigt.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht ex tunc durch Anfechtunggemäß §§ 119 Abs.1 Fall 2, 142 BGB vernichtet.

Ein Anfechtungsgrund ist zwar gegeben. Der vom Shop System der Beklagten angezeigte Preis von 1 Euro entstand aufgrund einesEingabefehlers in das Datenbanksystem. Derartige Eingabefehler sindeinem Verschreiben im Sinne des § 119 Abs.1 Fall 2 BGBgleichzustellen. Die Anfechtungserklärung erfolgte aber nichtunverzüglich, wie es § 143 BGB verlangt.

In der letzten e-mail vom 07.03.2002 ist keine Anfechtung bezüglichder streitgegenständlichen Kamera erklärt worden.

Eine ausdrückliche Anfechtung ist in der e-mail nicht erklärt worden. Dies ist auch nicht erforderlich. Es genügt, wenn unzweideutigerkennbar ist, daß das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werdensoll. Dabei ist die Erklärung nach den §§ 133,157 BGB nach demobjektiven Empfängerhorizont auszulegen. Eine Anfechtung wurde danacherklärt.

Mit den Worten: „...Bei der Überarbeitung der Seiten hat sich durcheinen EDV Fehler dieser etwas unrealistische Preis eingeschlichen. Zur Zeit können wir weder diese Produkte noch zu diesem Preis liefern. Fehler passieren leider manchmal. Sorry. Vielleicht finden Sie ja eine Alternative in unserem Angebot...“ ist sehr deutlichgemacht, dass ein Irrtum bezüglich des Preises vorlag und die Beklagte den Vertrag nicht aufrechterhalten wollte, zumal die Kamera800 Euro wert ist.

In der besagten e-mail sind jedoch nur die 3 per Vorauskassebestellten Kameras aufgelistet, nicht aber die streitgegenständliche. Für eine Einbeziehung auch dieser Kamera spricht, dass diese e-mailden beiden anderen e-mails zeitlich nachfolgte und dass auch beidieser Kamera der gleiche Irrtum vorlag wie bei den per Vorauskassebestellten Kameras. Es handelt sich ja bei ihr um eines der 3verschiedenen Fuji-Modelle.

Dagegen spricht aber der eindeutige Wortlaut der e-mail. Die Anfechtung bezog sich nur auf die 3 per Vorauskasse bestellten Kameras. Eine andere Auslegung ist insofern nicht möglich. Es sinddie 3 per Vorauskasse bestellten Kameras samt Versandkosten und Endpreis sowie Zahlungsart aufgeführt. Die streitgegenständliche Kamera ist nicht erwähnt, es wird in keinster Weiser auf sie Bezuggenommen.

Die Anfechtungserklärung vom 16.04.2002 kann den Vertrag nicht mehrrückwirkend vernichten. Sie erfolgte nicht mehr unverzüglich im Sinnedes § 143 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 708 Ziff. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 600-900 Euro

gez. Niermann
Richter am Amtsgericht

 

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