T-Com und T-Online beschuldigten sich gegenseitig, den Kunden der Deutschen Telekom AG abzuzocken

T-Online hatte in der Widerrufsfrist die bestellte Leistung bereitgestellt und hat den Widerruf des Kunden nicht akzeptiert, weil nach der Vertragsklausel das Widerrufsrecht durch die Inanspruchnahme der bestellten Leistung erloschen war.

Mönchengladbach, 13. März 2006. Die Deutsche Telekom AG gibt als Wettbewerbsvorteil an, dass Telekom-Kunden ihre Probleme über die kostenlose Hotline klären können. Am Anfang meldet sich ein Sprachcomputer, der ein Räuspern oder Husten auch während der Ansage des Sprachcomputers als unverständliche Antwort wertet. In der näheren Umgebung des Kunden darf es also während der Verbindung mit dem Sprachcomputer keine anderen Geräusche als die Antworten des Kunden geben.

Nachdem der Telekom-Kunde diese Hürden mehrmals überwunden hatte stand er vor einer Hürde, die er nicht mehr überwinden konnte, weil T-Com und T-Online ihr Zuständigkeitsgerangel auf dem Rücken des Telekom-Kunden ausgetragen haben. Die Mitarbeiter von T-Com verwiesen den Kunden an T-Online und die Mitarbeiter von T-Online verwiesen ihn an T-Com, ohne dass dem Kunden letztlich geholfen wurde.

Konkret geht es darum, dass auf der Telefonrechnung vom 27.02.2006 unter der Rubrik "Monatliche Beträge vom 01.03.06 bis 31.03.06" aufgeführt ist:

T-DSL 1000 an T-ISDN ...

Unter der Rubrik "Sonstige Leistungen des Konzerns Deutsche Telekom" ist aufgeführt:

T-DSL 6000 ...

Die Mitarbeiter von T-Com und T-Online sind sich zwar einig darüber, dass beide Tarife nicht möglich sind. Aber T-Com besteht darauf, der Kunde habe bei ihr den Tarif T-DSL 1000 an T-ISDN und T-Online besteht darauf, der Kunde habe bei ihr den Tarif T-DSL 6000 . Weder T-Com noch T-Online sind bereit, den Kunden aus einem der Tarife zu entlassen.

Das Durcheinander entstand dadurch, als ein Haustür-Werber der Deutschen Telekom AG dem Kunden versprochen hatte, dass nach einer Umstellung des Vertrages und einer Verlängerung der Laufzeit sich die Kosten für Internet und Telefon halbieren würden. Als dann die Auftragsbestätigung kam, stellte der Kunde fest, dass sich die Kosten erhöhen würden und machte von seinem Recht des Widerrufs Gebrauch. Die Deutsche Telekom AG hat den Widerruf zwar bestätigt aber ihn nicht umgesetzt, weil es in dem Vertrag die Klausel gibt, dass durch die Inanspruchnahme der bestellten Leistung das Widerrufsrecht erlischt. In der Widerrufsfrist hatte T-Online die höhere Übertragungsgeschwindigkeit bereitgestellt ohne für die Vertragsumstellung neue Zugangsdaten festzulegen. Der Kunde wählte sich wie immer mit seinen alten Zugangsdaten ins Internet ein, nahm aber die neue Übertragungsgeschwindigkeit in Anspruch, so dass damit sein Widerrufsrecht erloschen war.

Das ist ein ganz mieser Trick um das gesetzliche Widerrufsrecht zu unterlaufen.

Diese Informationen basieren auf der Rechnung der Deutschen Telekom AG vom 27.02.2006, Stand vom 13. März 2006, Kundennummer 1210194270.

Die Klausel im Vertrag, dass durch die Inanspruchnahme der bestellten Leistung das Widerrufsrecht erlischt, ist allgemein üblich. Das Durcheinander hätte also nicht entstehen können, wenn der Kunde der Deutschen Telekom AG einen Vertrag bei einem anderen Anbieter mit anderen Zugangsdaten abgeschlossen hätte.

Öfter mal was Neues sollte man sich gönnen.

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