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Der Deutsche Bundestag hatte eine Rechtsfrage nicht geregelt und berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die entsprechend anzuwenden sei. Demnach wurde die Demokratie in Deutschland durch die Kritarchie, die Herrschaft der Richter, abgelöst. Berlin, 29. Oktober 2007. Folgender Sachverhalt lag der Petition zur Klärung der Rechtslage an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zugrunde: Die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung (ARGE) hatte einem Leistungsempfänger zuviel Geld gezahlt und forderte es zurück. Es folgte ein Erstattungsbescheid von der ARGE und ein Schreiben des Hauptzollamtes mit der Androhung von Zwangsmaßnahmen. Dem Bürger stellte sich die Frage: Kann die ARGE den Vollstreckungsbeamten losschicken um Sachen zu pfänden? Die Pfändung von Sachen ist die Wegnahme von Sachen. Wegnahme von Sachen kann aber auch Raub oder Diebstahl sein, wenn die Sachen rechtswidrig weggenommen werden. Es kommt also darauf an, ob die Wegnahme von Sachen rechtmäßig ist, also zum Beispiel aufgrund eines rechtmäßigen Behördenbescheides. Behördenbescheid ist das Stichwort. Als Bundeskanzler Gerhard Schröder sich das Ziel gesetzt hatte, die Arbeitsverwaltung zu privatisieren, holte er Peter Hartz als Berater. Bei dem Versuch der Privatisierung der Arbeitsverwaltung kam die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung heraus. Und zwar können die Behörden Agentur für Arbeit und Stadtverwaltung einen Vertrag schließen, dass beide Behörden einen Teil ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung und Leistungszahlung auf die ARGE als private Organisation übertragen. Die ARGE ist dadurch keine neue Behörde, hat aber das Recht, Bescheide zu erlassen und Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die Frage ist aber, ob die ARGE auch solche Bescheide erlassen darf, die Zwangsmaßnahmen zur Folge haben. Der grundsätzliche Zweifel besteht darin, ob Zwangsmaßnahmen aufgrund der Entscheidung einer privatrechtlichen Organisation überhaupt rechtmäßig sein können. Denn gegen nicht rechtmäßige Zwangsmaßnahmen wie Diebstahl oder Raub kann sich der Bürger angemessen wehren, wenn versucht wird, ihm Sachen wegzunehmen. Mit dieser Problematik hat sich der Petitionsausschuss des deutschen Bundestages befasst. Dem Petitionsausschuss wurde ein vergleichbares Beispiel benannt, und zwar wenn eine Kommunalverwaltung im Straßenverkehr eine private Firma damit beauftragt, Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Der private Blitzer stellt das Radarfoto der Stadtverwaltung als Beweis zur Verfügung, aber die Kommunalverwaltung erlässt den Bußgeldbescheid. Wenn man das Recht der ARGE auf Erlass von Bescheiden mit (vermeintlicher) Zwangswirkung auf die privaten Radarkontrollen im Straßenverkehr anwendet, dürften Kommunalverwaltungen die privaten Blitzer sowohl mit der Radarkontrolle als auch mit dem Erlass von Bußgeldbescheiden beauftragen. Am 25. Oktober 2007 hat der Petitionsausschuss das Petitionsverfahren beendet. Es wurde nicht festgestellt, dass die Bescheide der ARGE Bescheide mit Zwangswirkung sind. Der Petitionsausschuss war ausweichend und führte lediglich an, dass die ARGE ein beliehenes Unternehmen des Privatrechts sei, ähnlich wie es der TÜV im Straßenverkehr ist. Dieses Beispiel hinkt allerdings, weil der TÜV lediglich die Tauglichkeit eines Fahrzeugs zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr feststellt, die Prüfplakette aber vom Staat zur Verfügung gestellt wird. Die Tätigkeit des TÜV sei demokratisch legitimiert, weil die Tätigkeit des TÜV letztlich im staatlichen Auftrag erfolgt. Man kann also sagen, der Deutsche Bundestag hat noch nicht gesetzlich geregelt, ob die Bescheide der ARGE Bescheide mit Zwangswirkung sind. Um das Petitionsverfahren trotzdem abzuschließen führte der Petitionsausschuss eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei sinngemäß auf die ARGE anzuwenden. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages tut so, als wenn es in Deutschland einen Putsch durch die Richter des Bundesverfassungsgerichts gegeben hätte. Bei einem Militärputsch regelt nicht das Parlament ungeregelte Rechtsfragen sondern das Parlament orientiert sich an den Entscheidungen der Generäle. In einer Demokratie läuft es aber anders: Das Volk ist der Souverän und entsendet seine Vertreter ins Parlament, die alle Rechtsfragen für die Gemeinschaft regeln unabhängig vom Einzelfall. Wenn sich ein Bürger und eine Behörde nicht einig darüber sind, wie ein Gesetz in dem Einzelfall anzuwenden ist, wendet sich der Bürger an das Gericht und in der höchsten Instanz an das Verfassungsgericht. Die Gerichte wenden die Gesetze auf Einzelfälle an. Bei Unklarheiten im Gesetz versucht das Gericht den Willen der Volksvertreter zu erforschen, zum Beispiel indem die Sitzungsprotokolle studiert werden, als über das Gesetz beraten wurde. In dem Fall mit dem Aktenzeichen Pet 4-16-11-81503-011459 hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages festgestellt, dass die angesprochene Problematik vom Gesetzgeber nicht geregelt wurde und das anzuwenden sei, was das Bundesverfassungsgericht geregelt hat. Der Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages hat den Eindruck erweckt, dass der Deutsche Bundestag vom Bundesverfassungsgericht dominiert wird. Demnach besteht in der Bundesrepublik Deutschland keine Demokratie sondern eine Kritarchie, und die Wahlkämpfe der Politiker sind nur die bedeutungslose Jagd nach Posten und Pöstchen. |
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